05325/5910

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Am Waldschlösschen 4 / 38685 Langelsheim

Schnitzelkönig

Heute waren wir mit 13 Bewohnern beim Schnitzelkönig. Keiner ist hungrig nach Hause gekommen. Alle sind sich einig, dass war ein gelungener Ausflug und bestimmt nicht das letzte Mal 🚶‍♂️🧑‍🦽🍹☀️☀️☀️
Heute waren wir mit 13 Bewohnern beim Schnitzelkönig. Keiner ist hungrig nach Hause gekommen. Alle sind sich einig, dass war ein gelungener Ausflug und bestimmt nicht das letzte Mal 🚶‍♂️🧑‍🦽🍹☀️☀️☀️

Heute im Freien

Stadt, Land, Fluss bei dem herrlichen Wetter heute im Freien 🌻🌞
Stadt, Land, Fluss bei dem herrlichen Wetter heute im Freien 🌻🌞

Frohe Ostern

Das Team vom Pflegezentrum Waldschlößchen wünscht Ihnen und Euch frohe Osterfeiertage 🐰🎉😇🤗
Das Team vom Pflegezentrum Waldschlößchen wünscht Ihnen und Euch frohe Osterfeiertage 🐰🎉😇🤗

Urlaubspflege

Sie planen Ihren Urlaub, wissen aber nicht, wo Sie in dieser Zeit ihren pflegebedürftigen Angehörigen unterbringen sollen?
Wir bieten „Urlaubspflege“ im Pflegezentrum Waldschlößchen an.

Interesse? Dann melden Sie sich bei uns 😊
05325/591-0
Sie planen Ihren Urlaub, wissen aber nicht, wo Sie in dieser Zeit ihren pflegebedürftigen Angehörigen unterbringen sollen?
Wir bieten „Urlaubspflege“ im Pflegezentrum Waldschlößchen an.

Interesse? Dann melden Sie sich bei uns 😊
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Dein Kind ist krank?

Wir erweitern unseren Mitarbeiter*innenkatalog 😊
Bei einer Arbeitsverhinderung durch die Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, bis zum Alter von 12 Jahren, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Da die Höhe des Auszahlbetrages maximal 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes beträgt (ausgezahlt als Brutto- Kindergeld), entsteht für den Arbeitnehmer eine finanzielle Lücke. Um den Einkommensverlust abzufedern, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum vollen Nettoarbeitsendgelt. Die Zahlung erfolgt ebenso wie das Kinderkrankengeld der Krankenkasse, als Bruttobetrag.
Wir erweitern unseren Mitarbeiter*innenkatalog 😊
Bei einer Arbeitsverhinderung durch die Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, bis zum Alter von 12 Jahren, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Da die Höhe des Auszahlbetrages maximal 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes beträgt (ausgezahlt als Brutto- Kindergeld), entsteht für den Arbeitnehmer eine finanzielle Lücke. Um den Einkommensverlust abzufedern, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum vollen Nettoarbeitsendgelt. Die Zahlung erfolgt ebenso wie das Kinderkrankengeld der Krankenkasse, als Bruttobetrag.

Ostern

Auch in Lautenthal geht es auf Ostern zu.🐰🐔🐣 Unsere Bewohner haben das schöne Wetter genutzt und haben die erste Osterdeko aufgehängt 
Auch in Lautenthal geht es auf Ostern zu.🐰🐔🐣 Unsere Bewohner haben das schöne Wetter genutzt und haben die erste Osterdeko aufgehängt